BFH - Beschluss vom 20.06.2012
X B 1/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1616
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1042/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, da ein abstrakter Rechtssatz, von dem die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts abweicht, nicht aufgezeigt wird

BFH, Beschluss vom 20.06.2012 - Aktenzeichen X B 1/12

DRsp Nr. 2012/16390

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, da ein abstrakter Rechtssatz, von dem die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts abweicht, nicht aufgezeigt wird

1. NV: Eine Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn sich aus der Nichtzulassungsbeschwerde eindeutig ergibt, dass auch dieser Streitgegenstand Gegenstand der Beschwerde sein soll; insoweit kommt auch keine Auslegung oder Umdeutung der Prozesserklärung in Betracht. 2. NV: Hat ein rechtskundiger Prozessbevollmächtigter während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens den Ablauf der Festsetzungsfrist allein mit dem Argument gerügt, dass die verlängerte Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AO mangels Nachweises einer Steuerhinterziehung nicht zur Anwendung komme, musste es sich dem FG im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht --mangels anderweitiger Anhaltspunkte-- nicht aufdrängen, der Frage des Zeitpunktes der Abgabe der Steuererklärungen nachzugehen. Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.