BFH - Beschluss vom 11.11.2022
VIII B 97/21
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; AO § 162 Abs. 1 S. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 93 Abs. 3; FGO § 76 Abs. 1; ZPO § 283; EStG 2005; EStG 2006; EStG 2007; EStG 2008; EStG 2009; EStG 2010; EStG 2011;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 73
AO-StB 2023, 75
BB 2022, 2966
BB 2023, 293
BFH/NV 2023, 113
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 791/20

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung von Betriebsausgaben mangels Darlegung eines VerfahrensfehlersZulässigkeit eines pauschalen Unsicherheitsabschlags hinsichtlich nicht durch Vorlage von Belegen nachgewiesener Betriebsausgaben

BFH, Beschluss vom 11.11.2022 - Aktenzeichen VIII B 97/21

DRsp Nr. 2022/17850

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung von Betriebsausgaben mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers Zulässigkeit eines pauschalen Unsicherheitsabschlags hinsichtlich nicht durch Vorlage von Belegen nachgewiesener Betriebsausgaben

NV: Kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seine Betriebsausgaben nicht durch Vorlage von Belegen nachweisen, ist das Finanzamt im Wege der Schätzung nach § 162 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO zur Vornahme eines pauschalen Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Aufwendungen befugt. Die Schätzungsbefugnis nach dieser Vorschrift hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige zu einer förmlichen Aufzeichnung seiner Betriebseinnahmen und –ausgaben verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2017 – VIII R 6/14, BFH/NV 2018, 606).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 14.04.2021 – 3 K 791/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; AO § 162 Abs. 1 S. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 93 Abs. 3; FGO § 76 Abs. 1; ZPO § 283; EStG 2005; EStG 2006; EStG 2007; EStG 2008; EStG 2009; EStG 2010; EStG 2011;

Gründe