BFH - Beschluss vom 08.08.2019
X B 117/18
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 146 Abs. 1 Satz 2, § 162 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 185
BFH/NV 2019, 1219
DStZ 2019, 722
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4024/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung von mit einer elektronischen Registrierkasse erfassten Erlösen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen X B 117/18

DRsp Nr. 2019/13334

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung von mit einer elektronischen Registrierkasse erfassten Erlösen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Werden Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse erfasst, erfordert dies auch im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung die tägliche Erstellung eines Z-Bons. 2. NV: Weisen die Z-Bons technisch bedingt keine Stornierungen aus, liegt ein schwerer formeller Fehler der Kassenaufzeichnungen vor, der die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nötig macht. 3. NV: Die Richtsatzschätzung ist eine anerkannte Schätzungsmethode. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Gewichtung der Richtsatzschätzung in einem Revisionsverfahren überprüft werden soll, bedarf es daher im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch der (umfassenden) Darlegung kritischer Literaturansichten.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.07.2018 – 4 K 4024/16 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.07.2018 – 4 K 4024/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger und die Beschwerdeführerin zu tragen.

Normenkette: