BFH - Beschluss vom 27.05.2013
IX B 3/13
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 173/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die sofortige steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Rahmen der Anschaffung eines Gebäudes mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.05.2013 - Aktenzeichen IX B 3/13

DRsp Nr. 2013/17353

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die sofortige steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Rahmen der Anschaffung eines Gebäudes mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind --unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten beruhen-- nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten beruhen, nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen, da alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung insgesamt Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs.1 Nr. 1a EStG darstellen (BFH – IX R 20/08 – 20.08.2009).

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.