BFH - Beschluss vom 10.04.2014
X B 250/13
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1045
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2457/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Sonderausgabenabzugsfähigkeit einer Leibrente mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 10.04.2014 - Aktenzeichen X B 250/13

DRsp Nr. 2014/8842

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Sonderausgabenabzugsfähigkeit einer Leibrente mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG setzt grundsätzlich voraus, dass Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Beziehers gezahlt werden. Die auf eine fest bestimmte Zeit zu zahlenden wiederkehrenden Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines Vermögensgegenstandes gezahlt werden, sind nicht als Rente oder dauernde Last abziehbar, sondern nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln.

Der Sonderausgabenabzug einer Leibrente setzt grundsätzlich voraus, dass diese auf Lebenszeit des Beziehers gezahlt wird. Hingegen sind die auf eine fest bestimmte Zeit zu zahlenden wiederkehrenden Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines Vermögensgegenstandes gezahlt werden, nicht als Rente oder dauernde Last abziehbar, sondern nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln (vgl. BFH - X R 75/97 - 21.10.1999 - BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der () zuzulassen.