BFH - Beschluss vom 25.03.2013
IX B 186/12
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6 a.F.; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1089
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 133/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht einkünftebezogener Steuerberatungskosten mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen IX B 186/12

DRsp Nr. 2013/8296

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht einkünftebezogener Steuerberatungskosten mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten nach der Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. von Gesetzes wegen nicht mehr in Betracht kommt und dies auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist. 2. NV: Die behauptete fehlerhafte Auslegung einer als "Vergleich" bezeichneten, in einem früheren Verfahren getroffenen tatsächlichen Verständigung im Rahmen der Urteilsfindung ist kein verfahrensrechtlicher, sondern ein materieller Fehler, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.

1. Mit der bloßen Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung wird ein Divergenzfall im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO nicht dargelegt. 2. Ein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten kommt nach der Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. von Gesetzes wegen nicht mehr in Betracht. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (BFH - X R 10/08 -04.02.2010; BFH - X R 10/10 - 16.02.2011).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6 a.F.; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.