BFH - Beschluss vom 27.04.2015
IX B 130/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 977
Vorinstanzen:
Finanzgericht des Saarlandes, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1298/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.04.2015 - Aktenzeichen IX B 130/14

DRsp Nr. 2015/9289

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 21 EStG setzt voraus, dass die Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt werden. Werden die Darlehensmittel zur Renovierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses eingesetzt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich.

Schuldzinsen aus einem Darlehen zur Finanzierung von Aufwendungen für ein privat genutztes Einfamilienhaus sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht abzugsfähig.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 22. Oktober 2014 2 K 1298/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.