BFH - Beschluss vom 07.05.2015
IX B 146/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1088
Vorinstanzen:
Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3713/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit einer Einlagenrückgewähr mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen IX B 146/14

DRsp Nr. 2015/9735

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit einer Einlagenrückgewähr mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Prozesskosten, die einem Kommanditisten einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach einer Einlagenrückgewähr aufgrund einer Inanspruchnahme nach § 171 Abs. 1 1. Halbsatz, § 172 Abs. 4 HGB entstehen, gehören nicht zu den sofort abziehbaren Werbungskosten.

Die Inanspruchnahme wegen einer Einlagenrückgewähr nach § 172 Abs. 4 HGB führt beim Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht zu sofort abziehbaren Werbungskosten, da die Rückzahlung der ursprünglich geleisteten Einlage seitens der Gesellschaft bei der Gesellschafterin zu einer steuerneutralen Minderung der Anschaffungskosten führte.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. November 2014 13 K 3713/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.