BFH - Beschluss vom 24.03.2014
X B 24/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; HöfeO § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 845
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3412/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zahlungen an Geschwister eines Hoferben als dauernde Lasten mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 24.03.2014 - Aktenzeichen X B 24/13

DRsp Nr. 2014/7035

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zahlungen an Geschwister eines Hoferben als dauernde Lasten mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Bei wiederkehrenden Leistungen an Geschwister des Vermögensübernehmers spricht eine allgemeine Vermutung für das Vorliegen von Gleichstellungsgeldern und gegen Versorgungsleistungen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; HöfeO § 12 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird mit seiner Ehefrau im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er betreibt einen Hof, den er aufgrund eines Vertrages vom 21. April 2007 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinen Eltern (E) übernommen hatte. In diesem Zusammenhang zahlte er seinen Schwestern, den Beigeladenen --im Streitjahr erstmals-- jeweils ... € jährlich.

Neben den Flächen eines Ehegattenhofes und drei unbelasteten Baugrundstücken, die zum Vermögen des Hofes der E nach der Höfeordnung (HöfeO) gehörten, erhielt der Kläger 33 Erbbaurechtsgrundstücke.