BFH - Beschluss vom 20.07.2012
IX B 24/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1276/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkenntnis eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 20.07.2012 - Aktenzeichen IX B 24/12

DRsp Nr. 2012/20157

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkenntnis eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal stellt sich erst, nachdem eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit (als objektiver Tatbestand) festgestellt wurde. 2. NV: Der (unentgeltliche) Verzicht auf Mieteinnahmen kann nicht als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung fingiert werden. 3. NV: Einwendungen, die nicht die Abweichung von Rechtssätzen verschiedener Entscheidungen aufzeigen, sondern lediglich die Richtigkeit der tatsächlichen Gesamtwürdigung des FG betreffen, sind --wie bloße Fehler in der Subsumtion oder der Rechtsanwendung im Einzelfall-- dem materiellen Recht zuzurechnen und können deshalb die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulas-sungsgründe sind nicht gegeben.