BFH - Beschluss vom 14.05.2013
X B 184/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1257
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1303/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung der Bildung von Sonderbetriebsvermögen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen X B 184/12

DRsp Nr. 2013/15870

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung der Bildung von Sonderbetriebsvermögen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt neben der Darlegung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze voraus, dass der Rechtssatz aus der angeführten Divergenzentscheidung dort tragend war. 2. NV: Rechtssätze, die zur Darlegung einer Divergenz geeignet sind, können auch konkludent in scheinbar fallbezogenen Ausführungen enthalten sein. 3. NV: Das Übersehen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bewirkt --anders als das Übersehen einer Rechtsnorm-- nicht die greifbare Gesetzwidrigkeit der betroffenen Entscheidung.

Mit bloßen Subsumtionsfehlern kann grundsätzlich weder eine Divergenz noch ein anderer Revisionszulassungsgrund dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligung an einer Betriebs-Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Besitz-Einzelunternehmers gehörte oder wegen einer Bilanzierungskonkurrenz vorrangig bei einer Mitunternehmerschaft auszuweisen war.