BFH - Beschluss vom 22.03.2017
IX B 94/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 913
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2503/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung der Vermietung an eine von einer nahestehenden Person beherrschte GmbH mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen IX B 94/16

DRsp Nr. 2017/5826

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung der Vermietung an eine von einer nahestehenden Person beherrschte GmbH mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, wann ein Mietvertrag mit einer nahestehenden Person vorliegt und dass dieser einem Fremdvergleich zu unterwerfen ist. 2. NV: Dies gilt auch für den Fall der Vermietung an eine von einer nahestehenden Person beherrschten GmbH.

Auch die Vermietung an eine von einer nahestehenden Person beherrschte GmbH ist einem Fremdvergleich zu unterwerfen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2016 8 K 2503/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO, dazu unter 2.) zuzulassen. Auch die gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 3.) liegen nicht vor.