BFH - Beschluss vom 15.04.2013
IX B 169/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1241
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2178/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen mangels Darlegung eines Verfahrensmangels und Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 15.04.2013 - Aktenzeichen IX B 169/12

DRsp Nr. 2013/15871

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen mangels Darlegung eines Verfahrensmangels und Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Zur Darlegung einer Divergenz sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und einer möglichen Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird. 2. NV: Gehen die Kläger von einer anderen "Bewertung der Mietverhältnisse" aus und setzen ihre eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung und Rechtsansicht anstelle der des FG, rügen sie --jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO -- dessen fehlerhafte Rechtsanwendung, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann aber die Zulassung der Revision jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erreicht werden.

Mit der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung durch das Finanzgericht, also materiell-rechtlicher Fehler kann die Zulassung der Revision jenseits von § 115 Abs.2 Nr. 2 FGO nicht erreicht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig; denn ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen liegen die --soweit erkennbar-- geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.