Die Beschwerde ist unzulässig. Denn ihre Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen ist der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht gegeben.
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