BFH - Beschluss vom 22.04.2013
IX B 33/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2682/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung eines mit einem nahen Angehörigen abgeschlossenen Mietverhältnisses mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen IX B 33/13

DRsp Nr. 2013/16927

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung eines mit einem nahen Angehörigen abgeschlossenen Mietverhältnisses mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die zur Ortsbesichtigung aufgeworfene Rechtsfrage nach den Grenzen der Zumutbarkeit und des Übermaßverbotes ist nicht klärungsfähig, wenn eine Besichtigung der (vermieteten?) Dachgeschosswohnung durch einen Sachverständigen unstreitig nicht stattgefunden hat. 2. NV: Die Frage, inwieweit ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich anzuerkennen ist, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern durch eine Vielzahl von höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt und zudem nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn ihre Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen ist der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht gegeben.