BFH - Beschluss vom 13.06.2013
III B 156/12
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4380/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung der Bezüge einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin in Nordrhein-Westfalen mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen III B 156/12

DRsp Nr. 2013/17793

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung der Bezüge einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin in Nordrhein-Westfalen mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

1. NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob die ehrenamtliche kommunale Ratstätigkeit und die Tätigkeit eines stellvertretenden ehrenamtlichen Bürgermeisters in NRW zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG führt, so muss er sich in seiner Beschwerdebegründung insbesondere damit auseinandersetzen, ob es sich bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit um eine fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis handelt, ob sich diese Tätigkeit ausschließlich auf die Aufgaben als Mitglied bzw. Vorsitzender eines Organs der Selbstverwaltung beschränkt und ob die Mandatsausübung von anderen Gesichtspunkten gelenkt wird als der freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung des Mandatsträgers. 2. NV: Die Annahme der Gewinnerzielungsabsicht hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige mit seiner Tätigkeit einen angemessenen Stundenlohn erzielt.