BFH - Beschluss vom 06.03.2013
X B 113/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 929
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5640/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung einer Rente mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 06.03.2013 - Aktenzeichen X B 113/11

DRsp Nr. 2013/8000

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung einer Rente mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zur Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente. 2. NV: Für Renten, die vor dem Jahr 2005 erstmals bezogen worden sind, bilden die Rentenbezüge des Jahres 2005 den maßgeblichen Jahresbetrag.

Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er zunächst eine bestimmte, für die Entscheidung des Rechtstreits erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe