BFH - Beschluss vom 04.10.2016
II B 24/16
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1490/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung eines verdeckten Treuhandverhältnisses mangels Darlegung einer Verletzung des rechtlichen GehörsUmfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenUmfang der Hinweispflicht des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 04.10.2016 - Aktenzeichen II B 24/16

DRsp Nr. 2016/19371

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung eines verdeckten Treuhandverhältnisses mangels Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Umfang der Hinweispflicht des Finanzgerichts

NV: Die Vernehmung eines Zeugen drängt sich regelmäßig nicht auf, wenn die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten und keinen Beweisantrag stellen.

Das Unterlassen eines rechtlichen Hinweises stellt regelmäßig bei steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten keine Verletzung der Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO dar, es sei denn, besondere Umstände erfordern eine Ausnahme von dieser Regel. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall erst dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt und auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 22. Februar 2016 4 K 1490/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.