BFH - Beschluss vom 22.04.2015
IV B 76/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 976
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 586/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung eines zu betrieblichen Zwecken verwendeten privaten Darlehens mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen IV B 76/14

DRsp Nr. 2015/9282

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung eines zu betrieblichen Zwecken verwendeten privaten Darlehens mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Das einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich, aber unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, ist nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen. 2. NV: Wird die Darlehensvaluta dem betrieblichen Konto gutgeschrieben, ist diese in der Bilanz als Einlage zu erfassen. Der bilanzielle Ausweis eines zivilrechtlich wirksam vereinbarten, aber dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnenden Darlehens als (Fremd-)Verbindlichkeit ist ausgeschlossen.

Ein einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährtes Darlehen, das zwar zivilrechtlich, aber unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, ist nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen. Werden die Darlehensvaluta dem betrieblichen Konto gutgeschrieben, so sind diese in der Bilanz zwingend als Einlage zu erfassen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Juli 2014 8 K 586/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.