BFH - Beschluss vom 08.10.2013
X B 217/12
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit a aa;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 41
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 14.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1006/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.10.2013 - Aktenzeichen X B 217/12

DRsp Nr. 2013/23390

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG ist eine zulässige pauschalierende Regelung und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. NV: Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so ist zur substantiierten Darlegung eine an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der steuerfreie Teil der gesetzlichen Altersrente in einem lebenslang geltenden, grundsätzlich gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben wird, der auch bei wiederholten Rentenerhöhungen nicht anzupassen ist.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit a aa;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist --zum Teil auch wegen nicht ausreichender Darlegung der Zulassungsgründe-- weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO noch wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.