BFH - Beschluss vom 16.04.2013
III B 89/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1100
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 32/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstücks an ein verbundenes Unternehmen mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verfahrensfehlern

BFH, Beschluss vom 16.04.2013 - Aktenzeichen III B 89/11

DRsp Nr. 2013/14698

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstücks an ein verbundenes Unternehmen mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verfahrensfehlern

1. NV: Wenn es nach dem Rechtsstandpunkt des FG für die sachliche Verflechtung ausreicht, dass der Betrieb Verwaltungsarbeiten erfordert, diese in den angemieteten Büroräumen ausgeführt wurden und die Betriebsgesellschaft insofern auf dieses Grundstück angewiesen war, obwohl die Verwaltungstätigkeiten auch auf einem anderen Grundstück hätten ausgeübt werden können, dann braucht es nicht aufzuklären, welcher Art die in den angemieteten Räumen ausgeführten Verwaltungsaufgaben waren. 2. NV: Die Darlegungserfordernisse des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind nicht erfüllt, wenn eine unterlassene Beweisaufnahme zu der Behauptung gerügt wird, dass ein Großteil der überlassenen Fläche von der Betriebsgesellschaft nicht genutzt worden sei, ohne dass angegeben wird, was die Beweiserhebung voraussichtlich ergeben hätte, d.h. welche Flächen oder Räume in welchen Zeiträumen nicht genutzt worden sind, und dass das FG aufgrund des erwarteten Beweisergebnisses zu einer anderen Beurteilung der sachlichen Verflechtung hätte gelangen können.