BFH - Beschluss vom 21.05.2013
III B 150/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1564/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Forderungen mit streitigem Rechtsgrund mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 21.05.2013 - Aktenzeichen III B 150/12

DRsp Nr. 2013/16925

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Forderungen mit streitigem Rechtsgrund mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

1. NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, muss er sich zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO auch mit der Frage auseinandersetzen, ob die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Hierzu besteht insbesondere dann Anlass, wenn sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt, dass er die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage auf der Grundlage eines anderen als dem vom Finanzgericht festgestellten, nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalt entwickelt hat.