BFH - Beschluss vom 20.03.2013
IX B 154/12
Normen:
FGO § 116 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1239
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 7377/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Kosten der Modernisierung eines Gebäudes als nachträgliche Herstellungskosten mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 20.03.2013 - Aktenzeichen IX B 154/12

DRsp Nr. 2013/15877

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Kosten der Modernisierung eines Gebäudes als nachträgliche Herstellungskosten mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Für die Annahme einer Divergenz reichen weder eine (behauptete) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung noch eine (angeblich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus. 2. NV: Kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (wie bei der Abgrenzung von Modernisierungsaufwendungen (Erhaltungsaufwendungen) zu (nachträglichen) Herstellungskosten und der Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht), ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht gegeben.