BFH - Beschluss vom 30.08.2012
X B 213/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 56
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 487/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Verlusten aus dem Betrieb eines Pferderennstalls bzw. einer Pferdezucht und die Bindungswirkung ergangener Urteile mangels Darlegung der Zulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 30.08.2012 - Aktenzeichen X B 213/11

DRsp Nr. 2012/22559

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Verlusten aus dem Betrieb eines Pferderennstalls bzw. einer Pferdezucht und die Bindungswirkung ergangener Urteile mangels Darlegung der Zulassungsgründe

NV: Ist zwischen den Beteiligten für ein bestimmtes Streitjahr ein Urteil ergangen, entfaltet dies für andere Streitjahre keine Rechtskraftwirkung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erzielte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren 1996 bis 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Einzelunternehmen, in dem er Finanzdienstleistungen erbrachte. Ferner war das Einzelunternehmen mit mehreren Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter, Geschäftsführer bzw. Vorstand der Kläger war, personell und sachlich verflochten (Betriebsaufspaltung).

Im finanzgerichtlichen Verfahren war zwischen den Beteiligten --soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung-- u.a. streitig, ob Verluste, die in den Jahren 1988 bis 1993 in einem vom Kläger betriebenen Pferderennstall angefallen waren, im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1996 zu berücksichtigen sind.