BFH - Beschluss vom 05.03.2013
X B 121/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1083
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2516/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Verlusten aus der Veräußerung von im Rahmen von Bauherrenmodellen erworbenen Eigentumswohnungen mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels greifbarer Gesetzwidrigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung

BFH, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen X B 121/11

DRsp Nr. 2013/8283

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Verlusten aus der Veräußerung von im Rahmen von Bauherrenmodellen erworbenen Eigentumswohnungen mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels greifbarer Gesetzwidrigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung

1. NV: Auch ein gewerblicher Grundstückshandel verlangt eine Gewinnerzielungsabsicht. 2. NV: Diese hat das FG anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls festzustellen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 1991 bis 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger hatte in den Jahren 1980 bis 1984 insgesamt 19 Eigentumswohnungen und ein Einfamilienhaus, die Klägerin in den Jahren 1982 bis 1984 drei Eigentumswohnungen erworben. Diese Immobilien wurden im Rahmen von Bauherrenmodellen errichtet und zu 100 % fremdfinanziert. Sämtliche Objekte sind in der Zeit von 1988 bis 1991 veräußert worden - und zwar bis auf zwei Objekte zu Erlösen, die unter den Anschaffungskosten lagen.