BFH - Beschluss vom 07.03.2013
IX B 96/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1234
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14173/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 07.03.2013 - Aktenzeichen IX B 96/12

DRsp Nr. 2013/15867

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Fragen der tatsächlichen Durchführung und der Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen sind angesichts der als Tatfrage zu beurteilenden --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen-- Umstände des Einzelfalls nicht grundsätzlich bedeutsam. 2. NV: Dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung steht nicht entgegen, dass auch Tatsachen außerhalb der Streitjahre nach dem Maßstab des Fremdvergleichs im Rahmen der Gesamtwürdigung für das Streitjahr berücksichtigt werden können. 3. NV: Setzt der Kläger seine eigene Rechtsauffassung anstelle der des FG und rügt --einschließlich eines Verstoßes gegen Denkgesetze-- die danach (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen, also materiell rechtliche Fehler in der Rechtsanwendung, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.