BFH - Beschluss vom 26.04.2013
VIII B 134/11
Normen:
FGO § 74; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1246
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 76/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 26.04.2013 - Aktenzeichen VIII B 134/11

DRsp Nr. 2013/15511

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO kann einen Verfahrensmangel darstellen. 2. NV: Die Aussetzung des Verfahrens ist grds. eine Ermessensentscheidung, bei der prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind. 3. NV: Einer gesonderten Feststellung freiberuflicher Einkünfte bedarf es nicht, wenn das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, zugleich das Wohnsitz-Finanzamt ist.

Eine Divergenz im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nicht dargelegt, wenn das Finanzgerichtunter Würdigung der tatsächlichen Gesamtumstände den Schluss zieht, bei dem Fahrtziel des Steuerpflichtigen handele es sich um eine regelmäßige Betriebsstätte.

Normenkette:

FGO § 74; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

1. Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel der unterlassenen Aussetzung des Verfahrens liegt nicht vor. Das gilt auch für die Rüge, das Urteil der Vorinstanz weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab und daher sei eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.