1. Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel der unterlassenen Aussetzung des Verfahrens liegt nicht vor. Das gilt auch für die Rüge, das Urteil der Vorinstanz weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab und daher sei eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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