BFH - Beschluss vom 05.01.2016
IX B 106/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 550
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1829/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung

BFH, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen IX B 106/15

DRsp Nr. 2016/2876

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung

NV: Die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen bedeutsamen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

1. Bei einer Ferienwohnung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - abgesehen von Vermietungshindernissen - nicht erheblich, d.h. um mindestens 25% unterschreitet. 2. Die Frage der Überschusserzielungsabsicht ist vom Finanzgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hat das Finanzgericht die maßgeblichen Einzelfallumstände in seiner Entscheidung berücksichtigt, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit mehr zu. Das gilt auch für die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Annahme einer ertragssteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Tenor