BFH - Beschluss vom 04.02.2013
III B 49/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 730
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12160/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus dem Betrieb einer Oldtimerhalle mit Vermietung und Verkauf der Fahrzeuge mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 04.02.2013 - Aktenzeichen III B 49/12

DRsp Nr. 2013/4821

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus dem Betrieb einer Oldtimerhalle mit Vermietung und Verkauf der Fahrzeuge mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Die bloße Nichtbefassung mit einer rechtlichen Problematik begründet für sich genommen ebenso wenig eine Divergenz im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wie das schlichte Übersehen einer Rechtsfrage. 2. NV: Zur Abgrenzung zwischen den tatsächlichen Feststellungen des FG und den von ihm aufgestellten abstrakten Rechtssätzen.

Die Darlegung der Unrichtigkeit des Urteils rechtfertigt die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht. Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber auf objektiver Willkür beruhte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 15 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sofern die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behaupteten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.