BFH - Beschluss vom 10.04.2013
X B 106/12
Normen:
EStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1090
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1879/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus angeblich unternehmerischer Tätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 10.04.2013 - Aktenzeichen X B 106/12

DRsp Nr. 2013/14695

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus angeblich unternehmerischer Tätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Bei der Unterscheidung zwischen einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten unternehmerischen Tätigkeit und der der Privatsphäre zuzurechnenden Liebhaberei ist auf die Besonderheiten der jeweils zu würdigenden Verhältnisse abzustellen. 2. NV: Einer unternehmerischen Tätigkeit kann in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden, selbst wenn der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist. Dies gilt u.a. in Fällen, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat.