BFH - Urteil vom 09.04.2014
X R 40/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 469/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Gewichthebers

BFH, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen X R 40/11

DRsp Nr. 2014/11243

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Gewichthebers

1. NV: Der physiologisch bedingte Ernährungsmehrbedarf eines Sportlers kann steuerlich nicht berücksichtigt werden. 2. NV: Die Totalgewinnprognose richtet sich nach einkommensteuerlichen Maßstäben.

Mehraufwendungen für Verpflegung dürfen nicht deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, weil sie auf einem aufgrund des Sports in Quantität und Qualität erhöhten Nahrungsbedarf beruhen. Denn Verpflegungsaufwendungen sind auch dann, wenn sie eine berufliche oder betriebliche Komponente enthalten, ausnahmslos gemischt veranlasst, da jede Nahrungsaufnahme für sich genommen jedenfalls zu einem gewissen Teil auch den privaten Grundbedarf des Menschen deckt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben war er für einen Sportverein (V) Mitglied der ersten Bundesligamannschaft in der Sparte "Gewichtheben".