BFH - Beschluss vom 21.08.2014
I B 175/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1895
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1582/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Einordnung der Zurverfügungstellung von Geldmitteln auf privaten Konten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung mangels Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

BFH, Beschluss vom 21.08.2014 - Aktenzeichen I B 175/13

DRsp Nr. 2014/16390

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Einordnung der Zurverfügungstellung von Geldmitteln auf privaten Konten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung mangels Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

NV: Stützt das FG sein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe (kumulative Urteilsbegründung; hier: keine Anerkennung eines Treuhandverhältnisses und Vorliegen einer vgA), so ist für eine schlüssige Beschwerderüge erforderlich, dass für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO substantiiert geltend gemacht wird (ständige Rechtsprechung).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe