BFH - Beschluss vom 22.04.2013
III B 115/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1114
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2702/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerlicher Anerkennung eines Fahrtenbuchs mangels grundsätzlicher Bedeutung, da eine Zusage des Finanzamts, das mit einem Computerprogramm erstellte Fahrtenbuch anzuerkennen, nicht feststellbar ist.

BFH, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen III B 115/12

DRsp Nr. 2013/14314

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerlicher Anerkennung eines Fahrtenbuchs mangels grundsätzlicher Bedeutung, da eine Zusage des Finanzamts, das mit einem Computerprogramm erstellte Fahrtenbuch anzuerkennen, nicht feststellbar ist.

1. NV: Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch das Finanzgericht kommt nur dann in Betracht, wenn als Vertrauensgrundlage eine Rechtsprechung oder eine gesicherte, für die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende Rechtsauffassung bestand. 2. NV: Es entspricht dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühesten möglichen Zeitpunkt aufgeben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) geboten.