BFH - Beschluss vom 17.04.2013
VIII B 161/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1266
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 966/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerrechtliche Qualifikation geltend gemachter Prozesskosten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen VIII B 161/11

DRsp Nr. 2013/16341

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerrechtliche Qualifikation geltend gemachter Prozesskosten mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Der Hinweis auf die neue Rechtsprechung des BFH zum generellen Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung ist mangels Klärungsfähigkeit nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Sache zu belegen, wenn --die Anerkennung sämtlicher Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung unterstellt-- angesichts der zumutbaren Eigenbelastung des Klägers sich keine steuerliche Auswirkung ergeben würde. 2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Kläger steuerlich bzw. anwaltlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war.

1. Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall kann allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist.