I. Streitig ist der --für den Ansatz eines Veräußerungsgewinns relevante-- Zeitpunkt, an dem private Konten und Depots in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens eingelegt wurden.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist alleiniger Gesellschafter der X GmbH (GmbH). Die Gesellschafterversammlung beschloss im August 2004 eine Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft von 25.600 € auf 26.000 €. Die erhöhte Stammeinlage (400 €) sollte durch den Kläger durch Sacheinlage (Einbringung des Einzelunternehmens A) in die GmbH auf der Basis des Jahresabschlusses vom 31. Dezember 2003 erbracht werden. Ein negatives Kapitalkonto des Einzelunternehmens vor der Einbringung wurde durch Einbuchung umfangreicher Privateinlagen (verschiedene Konten/Depots des Klägers in einem Wert von ... €) zum 31. Dezember 2003 ausgeglichen.
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