I. Die steuerliche Beraterin der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die S-GmbH Steuerberatungsgesellschaft (S), beantragte mit Schreiben vom 2. Januar 2012 die Frist zur Abgabe der für die Kläger zu erstellenden Steuererklärungen 2010 bis zum 29. Februar 2012 zu verlängern. Zur Begründung berief S sich auf das in Nordrhein-Westfalen ab dem Veranlagungszeitraum 2010 erprobte Kontingentierungsverfahren (vgl. hierzu Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2010 S 0320 -1/6- V A 2, nicht veröffentlicht; http://www.ofd-rheinland.de/mein_fa/aktuelles/06_kontingentierung_nrw.php). Ihre Abgabequote zum 31. Dezember 2011 habe bei mindestens 75 % gelegen, so dass die Voraussetzungen des Kontingentierungsverfahrens erfüllt seien.
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