BFH - Beschluss vom 15.10.2012
III B 62/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; StBerG § 3; StBerG § 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 80
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 509/12 AO

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Teilnahme am Kontingentierungsverfahren gem. §§ 3, 4 StBerG als grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 15.10.2012 - Aktenzeichen III B 62/12

DRsp Nr. 2012/22062

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Teilnahme am Kontingentierungsverfahren gem. §§ 3, 4 StBerG als grundsätzliche Bedeutung

NV: Wirft ein Steuerpflichtiger eine Rechtsfrage in Bezug auf ein in einem Bundesland im Einvernehmen mit der dortigen Steuerberaterkammer durchgeführtes und auf einen absehbaren Zeitraum begrenztes Pilotprojekt auf, dessen Teilnahme seinem steuerlichen Berater freisteht (hier sog. Kontingentierungsverfahren in NRW), bedarf es substantiierter Ausführungen zum allgemeinen Interesse an der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; StBerG § 3; StBerG § 4;

Gründe

I. Die steuerliche Beraterin der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die S-GmbH Steuerberatungsgesellschaft (S), beantragte mit Schreiben vom 2. Januar 2012 die Frist zur Abgabe der für die Kläger zu erstellenden Steuererklärungen 2010 bis zum 29. Februar 2012 zu verlängern. Zur Begründung berief S sich auf das in Nordrhein-Westfalen ab dem Veranlagungszeitraum 2010 erprobte Kontingentierungsverfahren (vgl. hierzu Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2010 S 0320 -1/6- V A 2, nicht veröffentlicht; http://www.ofd-rheinland.de/mein_fa/aktuelles/06_kontingentierung_nrw.php). Ihre Abgabequote zum 31. Dezember 2011 habe bei mindestens 75 % gelegen, so dass die Voraussetzungen des Kontingentierungsverfahrens erfüllt seien.