BFH - Beschluss vom 02.04.2014
I B 130/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UmwStG 2006 § 4 Abs. 2 S. 2; UmwStG 2006 § 12 Abs. 3; UmwStG 2006 § 19 Abs. 2; EStG § 10d Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1085
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1612/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Übertragung von Verlustvorträgen im Zuge einer Umwandlung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen I B 130/13

DRsp Nr. 2014/8136

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Übertragung von Verlustvorträgen im Zuge einer Umwandlung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die bloße Behauptung, eine Norm und deren Auslegung seien verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist. Vielmehr ist für die schlüssige Darlegung der Verfassungswidrigkeit eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich. Darüber hinaus bedarf es konkreter Erläuterungen dazu, dass der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage in einem Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt und sie mithin klärungsfähig ist.

Die bloße Behauptung, eine Norm und deren Auslegung sei verfassungswidrig, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UmwStG 2006 § 4 Abs. 2 S. 2; UmwStG 2006 § 12 Abs. 3; UmwStG 2006 § 19 Abs. 2; EStG § 10d Abs. 2;

Gründe