BFH - Beschluss vom 03.02.2016
V B 122/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1062
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 743/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatz- und gewerbesteuerliche Behandlung der Erlöse aus einer Veranstaltung eines Kreisverbandes einer politischen Partei mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen V B 122/15

DRsp Nr. 2016/6487

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatz- und gewerbesteuerliche Behandlung der Erlöse aus einer Veranstaltung eines Kreisverbandes einer politischen Partei mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Erschöpft sich die Bedeutung der Rechtssache in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls, vermag dies die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 2009 XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73, Rz 5). 2. NV: Ob eine politische Partei bei der Durchführung einer Veranstaltung (hier: einer Rockveranstaltung mit Musikgruppen) nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 KStG einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. von § 14 AO unterhält, der die Anwendung der Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 KStG ausschließt und die Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 3 GewStG begründet, ist nach Maßgabe einer entsprechenden Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2011 I R 31/10, Rz 46 ff.).