Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Juni 2016 5 K 998/14 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erbrachte in den Jahren 2007 bis 2010 (Streitjahre) Dienstleistungen mit dem Betrieb von Glücksspielautomaten.
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