BFH - Beschluss vom 19.03.2014
XI B 144/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1064
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2291/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzbesteuerung ungeklärter Zuflüsse mangels eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 19.03.2014 - Aktenzeichen XI B 144/13

DRsp Nr. 2014/8846

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzbesteuerung ungeklärter Zuflüsse mangels eines Verfahrensfehlers

NV: Das Finanzgericht kann von der Erhebung eines angebotenen Beweises dazu, dass die rekonstruierte Buchführung den tatsächlichen Geschäftsvorfällen entsprochen habe, ohne Verfahrensverstoß jedenfalls dann absehen, wenn nach seiner Rechtsauffassung die noch verfügbare bzw. rekonstruierte Rechnungslegung aufgrund anfänglich unvollständiger Aufzeichnungen nicht der Besteuerung zugrunde zu legen ist und die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hat.

Sind die noch verfügbaren bzw. rekonstruierten Gewinnermittlungen mangels der erforderlichen Aufzeichnungen nicht beweiskräftig i.S. von § 158 AO, so dass das Finanzamt zur Schätzung gem. § 162a befugt ist, so kann das Finanzgericht von der Vernehmung von Zeugen zu der Behauptung, später vorgelegte Gewinnermittlungen hätten den tatsächlichen Geschäftsvorfällen entsprochen, absehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Streitjahren 1995 bis 2002 unternehmerisch tätig.