BFH - Beschluss vom 18.07.2017
XI B 24/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 60
HFR 2017, 1151
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2029/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung des Betriebs einer Schulmensa und der Verpachtung eines Schwimmbades durch eine kommunale Gebietskörperschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen XI B 24/17

DRsp Nr. 2017/15693

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung des Betriebs einer Schulmensa und der Verpachtung eines Schwimmbades durch eine kommunale Gebietskörperschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Bei der Verpachtung von Schulmensa und Freibad kann von einer Tätigkeit einer Gemeinde zur Erzielung von Einnahmen auch dann auszugehen sein, wenn die Gemeinde eine die jeweilige Pacht übersteigende Verwaltungskostenpauschale (Mensa) bzw. Betriebskostenzuschüsse (Freibad) an die Pächter leistet.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in dem konkreten Verfahren nicht geklärt werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 21. Dezember 2016 14 K 2029/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine Stadt, errichtete von 2007 (Streitjahr) bis 2009 zum Zwecke der Ganztagsbetreuung der Schüler ihres Schulzentrums ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen und Schulmensa, diese bestehend aus Küche, Spül- und Speiseraum.