BFH - Beschluss vom 24.06.2014
XI B 45/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1584
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1696/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Pkw

BFH, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen XI B 45/13

DRsp Nr. 2014/13161

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Pkw

NV: Das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung. Ein Finanzgericht darf aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen und Würdigungen davon ausgehen, die Geschäftsführer einer GmbH hätten an der Hinterziehung der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat mitgewirkt oder zumindest davon Kenntnis gehabt, auch wenn die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Strafverfahren gegen die Geschäftsführer nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.

Befindet sich das Finanzgericht bei seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, so kommt es auf eine (mögliche) Abweichung von dem Urteil eines anderen Finanzgerichts nicht mehr an. Eine Divergenz kann nur in Bezug auf ein Urteil geltend gemacht werden, das im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht durch neuere höchstrichterliche Rechtsprechung überholt ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 alt. 2;

Gründe