BFH - Beschluss vom 06.09.2016
V B 52/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 67
ZInsO 2016, 2449
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11033/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung uneinbringlicher Forderungen in der Insolvenz des Unternehmers mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 06.09.2016 - Aktenzeichen V B 52/16

DRsp Nr. 2016/18755

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung uneinbringlicher Forderungen in der Insolvenz des Unternehmers mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Rechtsprechung, wonach das Entgelt für eine Leistung aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistenden Unternehmers uneinbringlich wird, verstößt weder gegen insolvenzrechtliche Vorgaben noch gegen den Grundsatz der Unternehmenseinheit oder gegen Art. 90 MwStSystRL (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Ist eine gesetzlich gebundene Entscheidung über einen feststehenden Sachverhalt zu treffen, scheidet eine die Gerichte bindende Selbstbindung der Verwaltung grundsätzlich aus.

Die Rechtsprechung zur Uneinbringlichkeit von Forderungen in der Insolvenz eines Unternehmens, wonach Forderungen spätestens mit Insolvenzeröffnung uneinbringlich werden und daher umsatzsteuerlich nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgebucht werden können, verstößt weder gegen insolvenzrechtliche Vorgaben noch gegen den Grundsatz der Unternehmenseinheit oder gegen Art. 90 der Mehrsteuersystemrichtlinie (BFHE 232, 301).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2016 11 K 11033/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.