BFH - Beschluss vom 13.11.2019
XI B 119/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 367
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 29/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus der Erteilung von Zertifikaten für Tauchtauglichkeitsuntersuchungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen XI B 119/18

DRsp Nr. 2020/3258

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus der Erteilung von Zertifikaten für Tauchtauglichkeitsuntersuchungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärbarkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage. 2. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt dann nicht vor, wenn das Gericht die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützt, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 14.11.2018 – 2 K 29/18 (5) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

I.