BFH - Beschluss vom 24.05.2016
V B 83/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 lit l; MwStSystRL Art. 135 Abs. 2 lit c;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1309
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1155/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzsteuerpflicht der entgeltlichen Überlassung von Betriebsvorrichtungen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen V B 83/15

DRsp Nr. 2016/12826

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzsteuerpflicht der entgeltlichen Überlassung von Betriebsvorrichtungen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Betriebsvorrichtungen sind für die Frage der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG keine Bauwerks- und damit auch keine Grundstücksbestandteile (Anschluss an BFH v. 28. August 2014 V R 7/14, BFHE 246, 569, BStBl II 2015, 682).

Betriebsvorrichtungen sind für die Frage der Steuerschuldnerschaft keine Bauwerks- und damit auch keine Grundstücksbestandteile. Die Steuerfreiheit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken erstreckt sich nicht auch auf dauerhaft eingebaute“ Vorrichtungen und Maschinen“ und damit nicht auf eigenen Zwecken dienende Betriebsvorrichtungen (BFH – V R 7/14 – 28.8.2014).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 7. Juli 2015 2 K 1155/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 lit l; MwStSystRL Art. 135 Abs. 2 lit c;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—).