BFH - Beschluss vom 10.02.2016
VII B 185/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 43 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 787
DStR 2016, 15
DStR 2016, 934
DStRE 2016, 956
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3426/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Untersagung der Führung der zusätzlichen Bezeichnung zertifizierter Rating-Analyst durch einen Steuerberater mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 10.02.2016 - Aktenzeichen VII B 185/14

DRsp Nr. 2016/6040

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Untersagung der Führung der zusätzlichen Bezeichnung "zertifizierter Rating-Analyst" durch einen Steuerberater mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Zu der vom BVerfG bestätigten Auslegung des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG, wonach ein Hinweis auf eine nicht amtliche verbürgte besondere Qualifikation (nur) bei Bestehen einer inhaltlichen oder räumlichen Verbindung zu der amtlichen Berufsbezeichnung "Steuerberater" als unzulässig anzusehen ist, besteht auch unter Berücksichtigung des Art. 24 der Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 kein weiterer Klärungsbedarf.

Nicht amtlich verliehene Zusätze zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" verstoßen nur dann nicht gegen § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG, wenn sie deutlich räumlich von der Berufsbezeichnung "Steuerberater" und dem Namen des Steuerberaters abgesetzt sind.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2014 2 K 3426/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 43 Abs. 2 S. 2;

Gründe