BFH - Beschluss vom 02.09.2014
VII B 55/13
Normen:
AO § 80 Abs. 5; StBerG § 4 Nr. 5; StBerG § 7 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 96
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 127/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen bei der Beantragung der Entlastung von der Stromsteuer

BFH, Beschluss vom 02.09.2014 - Aktenzeichen VII B 55/13

DRsp Nr. 2014/16898

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen bei der Beantragung der Entlastung von der Stromsteuer

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass ein Unternehmer, der seine Kunden bei Energieeinkäufen berät, die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 5 StBerG überschreitet, wenn er bei der Ausfüllung von Anträgen für eine Steuerentlastung nach dem StromStG bzw. dem EnergieStG hilft oder gegenüber den Finanzbehörden als Bevollmächtigter des Antragsberechtigten auftritt.

Ein Unternehmen, das seine Kunden bei Energiekäufen berät, ist gem. § 4 Nr. 5 StBerG zwar grundsätzlich befugt, über Möglichkeiten der Reduzierung der Stromsteuer zu beraten und allgemeine Hinweise zu steuerlichen Vergünstigungen zu erteilen. Dies umfasst jedoch nicht die Stellung von Anträgen auf Entlastung von der Stromsteuer und erst recht nicht ein Auftreten als Bevollmächtigter des Antragsberechtigten.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 5; StBerG § 4 Nr. 5; StBerG § 7 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt unter der Firma ... e.K. in A-Stadt ein Unternehmen, das seine Kunden bei sämtlichen Energieeinkäufen berät.