BFH - Beschluss vom 28.09.2012
II B 87/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 94
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1255/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Unterscheidung zwischen Pkw und anderen Fahrzeugen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 28.09.2012 - Aktenzeichen II B 87/11

DRsp Nr. 2012/22087

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Unterscheidung zwischen Pkw und anderen Fahrzeugen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Bei einem sog. "Quad" tritt die objektive Eignung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung einschließlich der Möglichkeit, das Fahrzeug als Freizeitgefährt zu nutzen, nicht hinter der Eignung zum Ziehen von Lasten zurück. 2. NV: Ein Fahrzeug mit nur einem Sitz, das lediglich den Fahrer zu befördern geeignet ist, kann für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als PKW eingestuft werden.

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die Unterscheidung zwischen Pkw und anderen Fahrzeugen anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeugs, insbesondere zur Beförderung von Gütern, vorzunehmen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Gründe, die die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigen könnten, liegen, soweit sie überhaupt in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt wurden, nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.