BFH - Beschluss vom 11.08.2016
III B 88/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7155/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreistellung des Existenzminimums mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.08.2016 - Aktenzeichen III B 88/16

DRsp Nr. 2016/20179

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreistellung des Existenzminimums mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Höhe des einkommensteuerrechtlichen Existenzminimums orientiert sich am Mindestbedarf, wie ihn das Sozialrecht in Form der Sozialhilfeleistungen konkretisiert. Der Steuergesetzgeber kann sich bei der Prüfung der Frage, ob durch den in den Einkommensteuergesetzen festgesetzten Grundfreibeträgen das Existenzminimum ausgenommen bleibt, an den maßgeblichen Daten der Existenzminimumsberichte orientieren, da diese sich weitgehend an die Regelsätze nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II anlehnen. 2. NV: Die in den Jahren 2011 und 2012 geltenden Grundfreibeträge in Höhe von 16.008 € für zusammenveranlagte Steuerpflichtige unterschreiten nicht den Mindestbedarf einer Bedarfsgemeinschaft.

Bei der Prüfung der Frage, ob durch die in den Einkommensteuergesetzen festgesetzten Grundfreibeträge das Existenzminimum von der Besteuerung ausgenommen bleibt, kann der Steuergesetzgeber sich an den maßgeblichen Daten der Existenzminimumberichte orientieren, da diese sich weitgehend an den Regelsätzen nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II anlehnen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Mai 2016 7 K 7155/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.