BFH - Beschluss vom 18.07.2013
X B 242/12
Normen:
§ 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009; § 19 Abs 2 EStG 2009; § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2009; Art 3 Abs 1 GG; EStG VZ 2010; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1576
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 185/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 18.07.2013 - Aktenzeichen X B 242/12

DRsp Nr. 2013/19839

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten und Pensionen nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz ist nicht mehr klärungsbedürftig.

Die Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das AltEinkG sind sowohl im Hinblick auf ihre endgültige Ausgestaltung als auch in Bezug auf die getroffene Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Übergangsregelung in § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a aa EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

§ 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009; § 19 Abs 2 EStG 2009; § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2009; Art 3 Abs 1 GG; EStG VZ 2010; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO;

Gründe

I. Die im Februar und März 1943 geborenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2010 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger bezog als pensionierter Beamter Versorgungsbezüge. Aufgrund einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit in der Vergangenheit erhielt er zudem eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin bezog ebenfalls eine Altersrente.