BFH - Beschluss vom 14.05.2014
VII B 116/12
Normen:
EnergieStRL Art. 14 Abs. 1 lit b; EnergiestG § 27 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1550
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3189/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vergütung der Energiesteuer auf Flugbenzin mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen VII B 116/12

DRsp Nr. 2014/12142

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vergütung der Energiesteuer auf Flugbenzin mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Die Frage, ob ein Unternehmen, das ein aufgetanktes Flugzeug einschließlich eines Piloten gegen Entgelt anderen Unternehmen zur Verfügung stellt (Nassvercharterer), als Nutzungsberechtigter und damit Begünstigter i.S. des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL angesehen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. 2. NV: Ein Unternehmen, das einem anderen Unternehmen im Rahmen eines Chartervertrages gegen Entgelt ein aufgetanktes und versichertes Flugzeug nebst einem Piloten für beliebige Flüge überlässt, kann keine Mineralölsteuerentlastung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 MinöStG 1993 i.V.m. § 50 Abs. 1 MinöStV beanspruchen.

Hat der Eigentümer eines Luftfahrzeugs mit diesem im Auftrag gewerblicher Unternehmen Personen befördert und diese Dienstleistung nach Flugminuten abgerechnet, so handelt es sich um entgeltliche Beförderung von Personen und nicht um eine Vercharterung des Luftfahrzeugs. Daher liegen die Voraussetzungen für die Vergütung der auf dem verwendeten Flugbenzin lastenden Energiesteuer vor.

Normenkette:

EnergieStRL Art. 14 Abs. 1 lit b; EnergiestG § 27 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe